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Allgemeine Vertragsbedingungen für Bau- und Montageleistungen

der Luhmann Holzhandel GmbH

  1. Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen („AVB“) regeln die Erbringung von Bau- und Montageleistungen für den Kunden auf der Grundlage eines zwischen dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) und uns (im Folgenden: „Auftragnehmer“) geschlossenen Bau- bzw. Montagevertrages.

  1. Vertragsgrundlagen
    1. Die Ausführung der übertragenen Bau- und Montageleistungen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der im Vertrag und seinen Vertragsgrundlagen getroffenen Vereinbarungen sowie dieser AVB.
    2. Vertragsgegenstand sind neben den vertraglich vereinbarten Leistungen auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik, alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit, die Unfallverhütungsvorschriften, alle Vorschriften der Berufsgenossenschaft in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
    3. Soweit der Vertrag oder die AVB nichts abweichendes regeln, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
    4. Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige ergänzt oder konkretisiert.
    5. Die Regelungen dieses Vertrages und der Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere Aufträge und Leistungen, die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt werden.
    6. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
  1. Vergütung
    1. Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage der in seinem Angebot genannten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen.
    2. Ist abweichend vom Vorstehenden ein Pauschalpreis vereinbart, Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung auch bei nachträglichen Mengenabweichungen von den im Angebot genannten Ansätzen unverändert; § 313 BGB bleibt davon unberührt.
    3. Zu allen Nettobeträgen wird die zum Rechnungszeitpunkt maßgebliche gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
  2. Leistungsänderungen
    1. Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine zusätzliche Leistung darstellen (gewillkürte Anordnung) oder die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind (notwendige Anordnung), hat der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers auszuführen. Für geänderte oder zusätzliche Leistungen gilt dies nur insoweit, als dem Auftragnehmer die Ausführung zumutbar ist.
    2. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung nach vorstehendem Abs. 1 vermehrten oder verminderten Aufwand des Auftragnehmers ist nach den tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Soweit die Leistungspflichten des Auftragnehmers auch die Planung der von der Änderung betroffenen Leistung umfassen, steht ihm im Falle einer notwendigen Anordnung kein Anspruch auf eine Vergütung für den vermehrten Aufwand zu. Eine aufgrund der notwendigen Anordnung ggf. zu vereinbarende Reduzierung der vereinbarten Vergütung bleibt unberührt.
    3. In einem Angebot über die vorstehende Preisanpassung („Nachtragsangebot“) kann der Auftragnehmer auf die Ansätze aus einer plausiblen Auftragskalkulation zurückgreifen. In diesem Fall wird vermutet, dass die auf Basis der Auftragskalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung gemäß vorstehender Regelung entspricht.
    4. Die Preisanpassung über Leistungsänderungen oder -erweiterungen ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Leistung auch ohne Vergütungsvereinbarung auszuführen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer als Abschlagszahlung für die mangelfrei ausgeführte Leistung 80% der in seinem Nachtragsangebot ausgewiesenen Vergütung verlangen. Über die Berechtigung als auch über die Höhe der Preisanpassung hat der Auftraggeber das Recht, eine gerichtliche Entscheidung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes herbeizuführen.
  1. Ausführungen der Leistungen
    1. Die für die Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers notwendigen und Unterlagen werden, soweit sie nicht schon bei Vertragsschluss vorlagen, dem Auftragnehmer spätestens 12 Werktage vor Beginn der Ausführung mit einem entsprechenden Freigabevermerk des Auftraggebers übergeben.
    2. Sind für die Sicherung von Versorgungsleitungen, Straßen und sonstigen baulichen Anlagen im Baubereich besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind und damit zur vertraglichen Leistung zählen, gilt hinsichtlich der Vergütung solcher Leistungen Punkt 4 entsprechend.
  2. Nachunternehmer des Auftragnehmers
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen an Nachunternehmer weiter zu vergeben. Die Nachunternehmer dürfen ihrerseits Nachunternehmer beauftragen.
    2. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen.
  1. Ausführungsfristen
    1. Der Auftraggeber hat zu einem vereinbarten Termin für den Beginn der Arbeiten sowie während der Arbeiten Baufreiheit zu gewährleisten, insbesondere ungehinderten Zugang zu den Arbeitsstellen zu gewährleisten.
    2. In einem Bauzeitenplan genannte Termine sind nur verbindlich, sofern dies zwischen den Parteien gesondert vereinbart ist.
    3. Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte und/oder zusätzliche Leistungen ausgeführt, verlieren bisherige Vertragstermine ihre Gültigkeit; neue Vertragstermine sind unter Berücksichtigung der Ausführungsdauer solcher Leistungen schriftlich festzulegen.
  2. Behinderung und Unterbrechung
    1. Ist der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
    2. Ausführungsfristen und Vertragsfristen werden bei rechtzeitiger Anzeige der Behinderung entsprechend verlängert, wenn die Behinderung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist.
  1. Abnahme
    1. Auf Verlangen einer Vertragspartei erfolgt die Abnahme förmlich. Das Ergebnis der Abnahme ist dann in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll schriftlich niederzulegen.
    2. Nimmt der Auftraggeber die im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen des Auftragnehmers trotz eines entsprechenden Verlangens nicht förmlich ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Auftraggebers, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
    3. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat sich der Auftraggeber über die Abnahme spätestens nach 14 Kalendertagen zu erklären.
  2. Mängelrechte

Die Mängelhaftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

  1. Abrechnung
    1. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 2 Wochen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig.
    2. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
  2. Schlussbestimmungen
    1. Änderungen des Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.
    2. Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder eine der vorstehenden Regelungen der AVB unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

Stand: 01.07.2024